Fragen und Antworten zu beruflich geförderter Weiterbildung – Die wichtigsten Infos finden Sie hier

Die wichtigsten Infos finden Sie hier

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

  1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendikgeit der Weiterbildung anerkannt ist,
  2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und
  3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden. (2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie

  1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausübern können, oder
  2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.  Arbeitnehmerinnen  und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmne aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

(3)  Arbeitnehmerinnen  und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn sie

  1. die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und
  2. eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme erwarten lassen.

Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei. (4) Dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen.

(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden
1.   Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
2.   Fahrkosten,
3.   Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
4.   Kosten für die Betreuung von Kindern.
(2) Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.
(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich
1.   der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,
2.   der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie
3.   der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.
(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn
1.   die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,
2.   das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und
3.   eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.
Für Übernahme und Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 und 3 entsprechend.
Entsprechender Auszug aus § 63 Fahrkosten
(1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt:
1.   Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft und Bildungsstätte (Pendelfahrten),
2.   bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kosten für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der oder des Auszubildenden. Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.
(3) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann.
Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann
1.   für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 31 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 340 Euro, und
2.   für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 18 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 136 Euro.

Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind übernommen werden.

(1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen, bedürfen keiner Zulassung.
(2) Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bedürfen der Zulassung nach § 179 durch eine fachkundige Stelle. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 bedürfen der Zulassung nach den §§ 179 und 180.
(1) Fachkundige Stellen im Sinne des § 176 sind die von der Akkreditierungsstelle für die Zulassung nach dem Recht der Arbeitsförderung akkreditierten Zertifizierungsstellen. Die Bundesagentur übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Fachaufsicht über die Akkreditierungsstelle aus.
(2) Eine Zertifizierungsstelle ist von der Akkreditierungsstelle als fachkundige Stelle zu akkreditieren, wenn
1.   sie über die für die Zulassung notwendigen Organisationsstrukturen sowie personellen und finanziellen Mittel verfügt,
2.   die bei ihr mit den entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Bildung und beruflichen Praxis befähigt sind, die Leistungsfähigkeit und Qualität von Trägern und Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung einschließlich der Prüfung und Bewertung eines Systems zur Sicherung der Qualität zu beurteilen; dies schließt besondere Kenntnisse der jeweiligen Aufgabengebiete deräger sowie der Inhalte und rechtlichen Ausgestaltung der zuzulassenden Maßnahmen ein,
3.   sie über die erforderliche Unabhängigkeit verfügt und damit gewährleistet, dass sie über die Zulassung von Trägern und Maßnahmen nur entscheidet, wenn sie weder mit diesen wirtschaftlich, personell oder organisatorisch verflochten ist noch zu diesen ein Beratungsverhältnis besteht oder bestanden hat; zur Überprüfbarkeit der Unabhängigkeit sind bei der Antragstellung personelle, wirtschaftliche und organisatorische Verflechtungen oder Beratungsverhältnisse mit Trägern offenzulegen,
4.   die bei ihr mit den entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen, um die Zulassung ordnungsgemäß durchzuführen,
5.   sie gewährleistet, dass die Empfehlungen des Beirats nach § 182 bei der Prüfung angewendet werden,
6.   sie die ihr bei der Zulassung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützt,
7.   sie ein Qualitätsmanagementsystem anwendet,
8.   sie ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden und zum Entziehen der Zulassung bei erheblichen Verstößen eingerichtet hat und
9.   sie über ein transparentes und dokumentiertes Verfahren zur Ermittlung und Abrechnung des Aufwands der Prüfung von Trägern und Maßnahmen verfügt.
Das Gesetz über die Akkreditierungsstelle bleibt unberührt.
(3) Die Akkreditierung ist bei der Akkreditierungsstelle unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Die Akkreditierung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die wirksame Anwendung des Qualitätsmanagementsystems ist von der Akkreditierungsstelle in jährlichen Abständen zu überprüfen.
(4) Der Akkreditierungsstelle sind Änderungen, die Auswirkungen auf die Akkreditierung haben können, unverzüglich anzuzeigen.
(5) Liegt ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse vor, kann die innerhalb der Bundesagentur zuständige
Stelle im Einzelfall die Aufgaben einer fachkundigen Stelle für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung wahrnehmen. Ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die Teilnahme an individuell ausgerichteten Weiterbildungsmaßnahmen im Einzelfall gefördert werden soll.
Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn
1.   er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,
2.   er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,
3.   Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen,
4.   er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und
5.   seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.
  1. Eine Maßnahme ist von der fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn sie
    1. nach Gestaltung der Inhalte, der Methoden und Materialien ihrer Vermittlung sowie der Lehrorganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt und nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist,
    2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und die räumliche, personelle und technische Ausstattung die Durchführung der Maßnahme gewährleisten und
    3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird, insbesondere die Kosten und die Dauer angemessen sind; die Dauer ist angemessen, wenn sie sich auf den Umfang beschränkt, der notwendig ist, um das Maßnahmeziel zu erreichen.ie Kosten einer Maßnahme nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 sind angemessen, wenn sie sachgerecht ermittelt worden sind und sie die für das jeweilige Maßnahmeziel von der Bundesagentur jährlich ermitteltendurchschnittlichen Kostensätze einschließlich der von ihr beauftragten Maßnahmen nicht unverhältnismäßig übersteigen.
  2.  Eine Maßnahme, die im Ausland durchgeführt wird, kann nur zugelassen werden, wenn die Durchführung im Ausland für das Erreichen des Maßnahmeziels besonders dienlich ist.

AZAV steht für Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung

TÜV-SÜD Management Service GmbH Ridlerstraße 65 80339 München

Laut der Gesetzesänderungen zum 01.01.2011 traten folgende Änderungen ab dem 01. Januar 2011 aufgrund des Beschäftigungschancengesetzes in Kraft:

  • Die Sonderkonditionen für das Kurzarbeitergeld wurden um 15 Monate bis März 2012verlängert. Danach erstattet die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitgebern die Sozialabgaben auf das Kurzarbeitergeld vom siebten Monat an weiter vollständig, in den ersten sechs Monaten zur Hälfte
  • Eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe kann ab dem ersten Monat des Bezuges weiterhin erfolgen, wenn im jeweiligen Monat mindestens fünfzig Prozent der Ausfallzeit des einzelnen Kurzarbeitergeldbeziehers für Qualifizierung genutzt wird
  • Die Programme zur Förderung der Qualifizierung von Kurzarbeitern bleiben unverändert bestehen
  • Das Privileg, dass Konzernunternehmen den Zugang zur vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge aller Kurzarbeiter ermöglichte, wenn in nur einem Betrieb oder einer Betriebsabteilung des Konzerns der 7. Bezugsmonat von Kurzarbeitergeld erreicht war, entfällt. Künftig wird die 7-Monatsfrist für die 100-Prozent-Erstattung für jede Betriebsstätte bzw. Betriebsabteilung einzeln berechnet

Eine Übersicht der Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit finden sie unter: www.arbeitsagentur.de

Nutzen Sie zu Zeiten ungünstiger Auftragslage die Qualifizierung Ihrer Mitarbeiter und

  • vermeiden Sie Kündigungen und sichern Sie Arbeitsplätze
  • greifen Sie auf bewährte Arbeitskräfte und auf eingearbeitetes Personal zurück
  • stärken Sie die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens

Unsere Weiterbildungsmaßnahmen richten sich in erster Linie an

  • Diplom Ingenieure m/w – Alle Fachrichtungen
  • Staatlich geprüfte Techniker m/w
  • Technische Produktdesigner m/w
  • Technische Zeichner m/w oder Bauzeichner m/w
  • Facharbeiter m/w mit einschlägiger Berufserfahrung

Nein, es wird keine Abschlussprüfung geschrieben.

In der Regel finden alle Maßnahmen im Schulungszentrum der ibb in Petersberg oder Gotha statt. Es ist jedoch möglich eine AZAV-Weiterbildung auch im jeweiligen Unternehmen durchzuführen. Hier ist es wichtig, dass die Räumlichkeiten der fachkundigen Stelle bekannt gemacht werden. Anhand einer Checkliste, die Sie von ibb erhalten, machen Sie Angaben zu der vorhandenen technischen- und räumlichen Ausstattung. Diese Checkliste wird an die fachkundige Stelle weitergeleitet. Erfüllen Sie alle Voraussetzungen wird Ihr Unternehmen als „temporärer Schulungsort“ akzeptiert. Der Nachweis der fachkundigen Stelle leiten wir dann an Ihre Agentur für Arbeit und beantragen eine entsprechende Maßnahmenummer.

Sofern die Maßnahme durch den Europäischen Sozialfonds gefördert wird, erstattet die Agentur für Arbeit, je nach Unternehmensgröße, anteilig die Lehrgangskosten. Eine Übernahme der Anfahrtskosten und Spesen der Trainer wird nicht übernommen und ist von dem jeweiligen Unternehmen zu 100 % zu tragen.

Das hängt von dem gewählten Förderprogramm ab. Ihre ortsansässige Agentur für Arbeit gibt ihnen hierzu nähere Informationen.

An unserem Standort Petersberg bieten wir CATIA V5 und Creo Parametric (Pro/ENGINEER) Lehrgänge an. Anschrift: ibb house of engineering gmbh Landwehr 18 36100 Petersberg An unserem Standort Gotha bieten wir Ihnen CATIA V5 und NX Lehrgänge an. Anschrift ibb house of engineering gmbh Schulungszentrum Gotha Bahnhofstraße 2-4 99867 Gotha Informationen zu unseren AZAV-Schulungen erhalten Sie bei Frau Michel unter 0661/9663-0

Auf der Seite Kursübersicht finden Sie alle angebotenen Maßnahmen.

Sie erreichen Frau Michel unter 0661/9663-0.

  • Sie wenden sich an Ihren Arbeitgeberservice der ortsansässigen Agentur für Arbeit
  • Sie stellen einen Antrag auf Bezuschussung der Weiterbildungskosten für Ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit und nennen die ibb als Ihren zertifizierten Bildungsträger und teilen ihrem Sachbearbeiter die Maßnahmenummer der gewünschten Maßnahme mit
  • Sie melden sich und/oder Ihre Mitarbeiter zur gewünschten Weiterbildungsmaßnahme bei ibb an
  • Die Agentur für Arbeit übernimmt für geringqualifizierte Mitarbeiter mit Bildungsgutschein die Lehrgangskosten in voller Höhe
  • Für nicht gering qualifizierte Mitarbeiter übernehmen Sie die Lehrgangskosten in voller Höhe die Sie an ibb entrichten müssen
  • Im Anschluss können Sie die Lehrgangskosten (25 % – 80%) anteilig von der Agentur für Arbeit zurückerstattet bekommen

Nicht förderungsfähig sind spezifische Weiterbildungsmaßnahmen Kriterien:

  • Es werden Inhalte vermittelt, die in erster Linie unmittelbar den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz betreffen
  • Die vermittelten Qualifikationen sind nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar

Förderungsfähig sind allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen Kriterien:

  • Allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen vermitteln Inhalte, die nicht ausschließlich oder in erster Linie den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen betreffen
  • Sie vermitteln Qualifikationen, die in hohem Maß auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind
  • Sie wenden sich vor geplanter Maßnahmedurchführung an Ihren Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit und stellen einen Antrag auf Weiterbildungsförderung Ihrer Mitarbeiter in Kurzarbeit
  • Sie teilen der Agentur für Arbeit mit, ob es sich um eine spezifische oder allgemeine Weiterbildungsmaßnahme handelt
  • Die Agentur für Arbeit prüft ob Sie die Fördervoraussetzungen erfüllen
  • Nach positiver Zusage übernimmt die Agentur für Arbeit für geringqualifizierte Mitarbeiter mit Bildungsgutschein die Lehrgangskosten in voller Höhe. Für nicht gering qualifizierte Mitarbeiter übernehmen Sie die Lehrgangskosten in voller Höhe die Sie an den Trägern entrichten müssen. Im Anschluss können Sie die Lehrgangskosten (25 % – 80%) anteilig von der Agentur für Arbeit zurückerstattet bekommen

Bei diesem Programm haben Sie keine Möglichkeit die Schulungstage zu bündeln. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme über einen Bildungsgutschein gefördert wird, ist dies möglich. Biespiel: Findet Kurzarbeit immer an einem Freitag statt, können Sie auch nur die Weiterbildung an einen Freitag in Anspruch nehmen

Gefördert werden Arbeitnehmer und Arbeiternehmerinnen, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um

  • sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern,
  • eine ihnen dorhende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder
  • einen bisher fehlenden Schul- oder Beurfsabschluss zu erwerben.

Gefördert werden Weiterbildungen

  • die von einer fachkundigen Stelle für die Weiterbildungsförderung zugelassen sind
  • die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln
  • die zu einer zertifizierten Teilqualifikation führen
  • die mit einem Verbands- oder branchenübergreifenden Zertifikat abschließen
  • die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen
  • die die Dauer der Kurzarbeit nicht überschreiten

Die Förderung erfolgt durch Zahlung eines Unterhalts- bzw. Teilunterhaltsgeldes sowie die Übernahme der Weiterbildungskosten. Dies sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden

  • Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
  • Fahrtkosten zwischen Wohnung und Bildungsstätte
  • Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung
  • Kosten für die Betreuung von Kindern.

Ein Bildungsgutschein wird auch ausgestellt, wenn Sie ALG 2 (Hartz 4) beziehen und die folgenden Fördervoraussetzungen erfüllen

  • keinen Berufsabschluss haben
  • einen Berufsabschluss haben, aber seit mindestens vier Jahren eine an- oder ungelernte Tätigkeit verrichten und ihre erlernte Tätigkeit nicht mehr ausüben können

Bitte wenden Sie ich an das zuständige Amt für Arbeit und Soziales oder an die ARGE. Besprechen Sie mit Ihrem Sachbearbeiter Ihre Fördermöglichkeiten.

Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter ältere Arbeitnehmer in Unternehmen

Das Programm WeGebAU ist für Mitarbeiter

  • ohne Berufsabschluss
  • mit Abschluss, die seit mindestens vier Jahren eine an- oder ungelernte Tätigkeit verrichten und ihre erlernte Tätigkeit nicht mehr ausüben können.
  • Ältere Arbeitnehmer werden gefördert, wenn sie
  • das 45. Lebensjahr vollendet haben
  • in einem Betrieb mit weniger als 250 Arbeitnehmern beschäftigt sind

konzipiert.

Weiterbildungen

  • die auf einem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln,
  • die zu einer zertifizierten Teilqualifikation führen
  • die mit einem verbands- oder branchenübergreifenden Zertifikat abschließen,
  • die zu einem anerkannten Berufsabschluss führenDie Weiterbildungsangebote müssen von einer fachkundigen Stelle für die Weiterbildungsförderung zugelassen sein

Die Agentur für Arbeit erstattet dem Arbeitnehmer, der Arbeitnehmerin bzw. dem Bildungsträger

  • die Lehrgangskosten
  • einen Zuschuss zu den notwendigen übrigen Weiterbildungskosten

Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten für die Förderung einen Bildungsgutschein. Damit können sie unter zugelassenen Weiterbildungsangeboten wählen. Der Arbeitgeber erhält für weiterbildungsbedingte Ausfallzeiten einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt und zu den Sozialversicherungsbeiträgen.

  • Sie wenden sich  i. d. R. 3 Wochen vor geplanter Maßnahmedurchführung bei der Agentur für Arbeit und beantragen die Ausstellung eines Bildungsgutscheins für jeden in Frage kommenden Mitarbeiter
  • Die Agentur für Arbeit händigt Ihnen einen Fragebogen aus der ausgefüllt zurückzusenden ist. Auf diesem Bogen werden die Basisdaten des Teilnehmers erhoben ( Angaben zu Ausbildung, Berufserfahrung, Weiterbildung etc. – je nach Fallkonstruktion).
  • Nach positiven Bescheid erhalten Sie für jeden Ihrer Mitarbeiter einen Bildungsgutschein. An diesem Bildungsgutschein befindet sich ein Fragebogen mit 5 Fragen bzgl. ungekündigtes Arbeitsverhältnis, übliche Arbeitszeit, Maßnahme außerhalb des Betriebes etc. Dieser Fragebogen muss vom Unternehmen für jeden Teilnehmer ausgefüllt werden.
  • Der Teilnehmer erhält von der Agentur für Arbeit einen Bogen mit der Bestätigung der Kostenübernahme, i. d. R. die Fahrtkosten, Lehrgangskosten und Übernachtungskosten.
  • Der Arbeitgeber sendet den ausgefüllten Fragebogen an die ortsansässige Agentur für Arbeit des Arbeitnehmers.
  • Der Mitarbeiter, der geschult werden soll, reicht vor Maßnahmebeginn den von seiner ortsansässigen Agentur für Arbeit ausgestellten Bildungsgutschein bei ibb ein.
Die Bildungsprämie besteht aus zwei Komponenten:
  • Einen Prämiengutschein in Höhe von max. 500 Euro können alle Erwerbstätigen erhalten, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen laut Einkommensteuerbescheid und vermindert um etwaige  Kinderfreibeträge 20.000 Euro bei Alleinstehenden (bzw. 40.000 Euro bei gemeinsam Veranlagten) nicht übersteigt.
  • Mit dem „Weiterbildungssparen“ wird im Vermögensbildungsgesetz (VermBG) zur Finanzierung von Weiterbildung eine Entnahme aus den angesparten Guthaben erlaubt, auch wenn die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Vorteile des Weiterbildungssparens können all diejenigen in Anspruch nehmen, die über ein mit Arbeitnehmer-Sparzulage gefördertes Ansparguthaben verfügen. Dies gilt unabhängig vom derzeitigen Einkommen.
Das Weiterbildungssparen kann ergänzend zum Prämiengutschein hinzukommen. Die beiden Komponenten können also zusammen genutzt und in Anspruch genommen werden. Weiterbildungsinteressenten mit angespartem Guthaben nach dem Vermögensbildungsgesetz (VermBG) können den verbleibenden finanziellen Eigenanteil einer Bildungsmaßnahme vor Ablauf der üblichen Sperrfrist entnehmen. Hierzu hat der Gesetzgeber das VermBG den Anforderungen angepasst und so den weiterbildungsbereiten Menschen mehr Flexibilität ermöglicht.
Die Förderkriterien werden bei einem Beratungsgespräch in einer Beratungsstelle vor Ort individuell geprüft. 
Eine weitere formale Voraussetzung für eine Förderung ist daher der Besuch einer solchen, die es bundesweit flächendeckend gibt. Über die Website http://www.bildungspraemie.info/ oder über die kostenlose Hotline 0800-2623 000 kann jeder erfahren, wo sich die nächste Beratungsstelle befindet.
Die Bildungsprämie fördert grundsätzlich Weiterbildungsmaßnahmen, die für die Ausübung der aktuellen oder zukünftigen beruflichen Tätigkeit relevant sind und wichtige Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln bzw. Kompetenzen erweitern. Dies reicht vom Lehrgang für ein PC-Programm über Kompakt-Sprachkurse bis hin zu fachspezifischen Fortbildungen, wie etwa einem Grundlagenkurs für Existenzgründer. Ob eine Maßnahme unter die Förderfähigkeit fällt, erfahren Sie über die Hotline: 0800- 2623 000 oder im persönlichen Beratungsgespräch in Ihrer Beratungsstelle.

(Quelle: www.bildungspraemie.info)

Erwerbstätige in verschiedenen Formen, Angestellte, Selbständige, mithelfende Familienangehörige und Berufsrückkehrer/innen. Nicht gefördert werden:

  • Frauen und Männer, die ALG I oder ALG II erhalten
  • Frauen und Männer, die Anspruch nach dem AFBG (Meister-Bafoeg) haben
  • Frauen und Männer ohne Arbeitserlaubnis für Deutschland
  • Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildene, Studierende oder Rentner/innen und Pensionäre
  • Personen, die weniger als 15 Stunden in der Woche erwerbstätig sind

Genaueres hierzu erfahren Sie in der persönlichen Prämienberatung in einer der bundesweiten Beratungsstellen im „Netzwerk der Bildungsprämie„. (Quelle: www.bildungspraemie.info)

Der Qualifizierungsscheck stellt eine weitere Möglichkeit der finanziellen Unterstützung der Weiterbildung für sozialpflichtig beschäftigte Arbeitnehmer da. Voraussetzung:

  • Sie wohnen in Hessen / NRW
  • Sie sind sozialversichungspflichtig beschäftigt
  • Sie arbeiten in einem Unternehmen mit max. 250 Mitarbeitern
  • Sie können für ihre derzeitige Tätigkeit keinen anerkannten Abschluss nachweisen oder sind älter als 45 Jahre oder in Teilzeit mit bis zu 30 Wochenstunden beschäftigt oder als Ausbilder/in tätig
  • Sie im Kalenderjahr der Anstellung bisher nicht an einer Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen dieser Richtlinie teilgenommen haben

Förderhöhe:

  • 50% der Weiterbildungskosten bis max. 500 Euro pro Person und Jahr werden gefördert
  • Weiterbildungsmaßnahmen, die länger als ein Jahr dauern können nur einmalig mit max. 500 EUR gefördert werden

Informationen:

Voraussetzung für den Erhalt eines Qualifizierungsschecks ist eine persönliche, kostenlose Bildungsberatung. Für den Landkreis Fulda sind folgende Qualifizierungsbeauftragte zuständig

Dipl. Päd. Monika Löffler-Friedrich Telefon 0661 / 6208-211 Telefax 0661 / 603466 Mobil 0172 / 6622292 E-Mail: M.Loeffler-Friedrich@quali-fulda.deDipl.-Ing. Rudolf Pfeifer Telefon 0661 / 6208-250 Telefax 0661 / 603466 Mobil 0172 / 6135093 E-Mail: R.Pfeiffer@quali-fulda.de

Bitte wenden Sie sich für eine Beratung ausschließlich an die zuständigen Qualifizierungsbeauftragten. Eine Liste mit den Ansprechpartner erhalten Sie unter www.qualifizierungsschecks.de Die ibb GmbH kann keine Qualifizierungsschecks ausstellen!