Die Sozialversicherungsbeiträge – Qualifizierung mit Erstattung

Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2011

Folgende Änderungen treten aufgrund des Beschäftigungschancengesetzes in Kraft:

  • Die Sonderkonditionen für das Kurzarbeitergeld wurden um 15 Monate bis März 2012 verlängert. Danach erstattet die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitgebern die Sozialabgaben auf das Kurzarbeitergeld vom siebten Monat an weiter vollständig, in den ersten sechs Monaten zur Hälfte
  • Eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe kann ab dem ersten Monat des Bezuges weiterhin erfolgen, wenn im jeweiligen Monat mindestens fünfzig Prozent der Ausfallzeit des einzelnen Kurzarbeitergeldbeziehers für Qualifizierung genutzt wird
  • Die Programme zur Förderung der Qualifizierung von Kurzarbeitern bleiben unverändert bestehen
  • Das Privileg, dass Konzernunternehmen den Zugang zur vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge aller Kurzarbeiter ermöglichte, wenn in nur einem Betrieb oder einer Betriebsabteilung des Konzerns der 7. Bezugsmonat von Kurzarbeitergeld erreicht war, entfällt. Künftig wird die 7-Monatsfrist für die 100-Prozent-Erstattung für jede Betriebsstätte bzw. Betriebsabteilung einzeln berechnet

Änderung durch § 421t Abs. 1 SGB III ab 01.02.2009:

  • Dem AG werden auf Antrag 50 % der von ihm zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form erstattet
  • Bei Qualifizierung während dem Bezug von Kurzarbeitergeld (KuG) – Auf Antrag werden die Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form in 100 %iger Höhe erstattet, wenn der zeitliche Umfang der Qualifikationsmaßnahme mindestens 50 % der Ausfallzeit beträgt. Dies gilt nur für Kurzarbeiter, die qualifiziert werden!
  • Die Erstattung erfolgt für den/die Abrechnungsmonat(e) der Qualifizierung, also keine Beschränkung auf die Teilnahmedauer
  • Antrag auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zusammen mit Kug-Antrag

Berücksichtigungsfähig:

  • AZAV-zugelassene Maßnahmen (auch betriebliche Maßnahmen)
  • ESF-BA-geförderte Maßnahmen (auch betriebliche Maßnahmen)
  • Teilnahme des Arbeitnehmers aus öffentlichen Mitteln gefördert (z. B. AFBG-Aufstiegsfortbildungsförderungs-Gesetz = Meister-BAFÖG, Bildungsscheck NRW, Bildungsprämie)
  • Betriebliche oder externe Maßnahmen, die nicht im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen, wenn ein Qualifizierungsplan vorliegt.

Hinweis

  • Bitte beachten Sie, dass Sie sich ausführlich von der Bundesagentur für Arbeit über dieses Förderprogramm informieren lassen
  • Aufgrund von gesetzlichen Änderungen besteht immer die Möglichkeit, dass die genannten Förderkriterien nicht mehr im vollem Unfang zutreffen oder aktuell ergänzt werden
  • Weitere Informationen zu diesem Thema hat die Bundesagentur für Arbeit auf Ihrer Internetpräsenz www.arbeitsagentur.de veröffentlicht