Der Bildungsgutschein

Voraussetzungen

  • Bezug von konjukturellem Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld
  • Der Arbeitnehmer ist gering qualifiziert, d. h. er verfügt nicht über einen nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsabschluss mit einer Ausbildungsdauer von mind. 2 Jahren oder hat eine abgeschlossene Berufsausbildung, übt aber seit mehr als 4 Jahren eine berufsfremde Beschäftigung aus, die an- oder ungelernter Tätigkeit entspricht
  • Anwendung des Bildungsgutscheinverfahrens (100 %ige Übernahme der Weiterbildungskosten)
  • Träger und Maßnahme sind für die Weiterbildungsförderung zugelassen
  • Weiterbildung vermittelt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Kenntnisse
  • Erworbene Kenntnisse sind bereits für sich allein auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar oder verbands-/branchenübergreifende Zertifikate werden erworben
  • Die Maßnahmedauer soll die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit nicht überschreiten
  • Gegebenfalls ist eine Anschlussförderung über WeGebAU möglich

Übernahme der Weiterbildungskosten

  • Nach AZAV zugelassene Lehrganskosten in voller Höhe
  • Anspruchsberechtigter ist der Arbeitnehmer
  • Lehrgangskosten werden in der Regel an den Träger gezahlt
  • Fahrtkosten zwischen Wohnung und Bildungsstätte
  • Gegebenfalls Kinderbetreuungskosten
  • Gegebenfalls Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung

Hinweis

  • Bitte beachten Sie, dass Sie sich ausführlich von der Bundesagentur für Arbeit über dieses Förderprogramm informieren lassen
  • Aufgrund von gesetzlichen Änderungen besteht immer die Möglichkeit, dass die genannten Förderkriterien nicht mehr im vollem Unfang zutreffen oder aktuell ergänzt werden
  • Weitere Informationen zu diesem Thema hat die Bundesagentur für Arbeit auf Ihrer Internetpräsenz www.arbeitsagentur.de veröffentlicht