WeGebAU – Qualifizierung von Beschäftigten

Folgende Änderungen treten ab 01. Januar 2011 aufgrund des Beschäftigungschancengesetzes in Kraft:*

  • Die Möglichkeit der Qualifizierung von Arbeitnehmern im Alter von mindestens 45 Jahren (§ 417 SGB III) in Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten wird mit dem Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen verlängert. Auch die Fördermöglichkeiten für sogenannte geringqualifizierte Arbeitnehmer bestehen weiterhin
  • Als gering qualifiziert gelten Mitarbeiter ohne Berufsabschluss bzw. mit Abschluss, die seit mindestens vier Jahren eine an- oder ungelernte Tätigkeit verrichten und ihre erlernte Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Ältere Arbeitnehmer werden gefördert, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben und in einem Betrieb mit weniger als 250 Arbeitnehmern beschäftigt sind.

Förderungsfähig sind Weiterbildungen

  • die auf einem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln,
  • die zu einer zertifizierten Teilqualifikation führen
  • die mit einem verbands- oder branchenübergreifenden Zertifikat abschließen,
  • die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen

Erstattungsfähigkeit

  • Die Bundesagentur für Arbeit erstattet dem/der Arbeitnehmer/in bzw. dem Bildungsträger die Lehrgangskosten und einen Zuschuss zu den notwendigen übrigen Weiterbildungskosten
  • Die/Der Arbeitnehmer/in erhalten für die Förderung einen Bildungsgutschein. Damit können sie unter zugelassenen Weiterbildungsangeboten wählen. Der Arbeitgeber erhält für weiterbildungsbedingte Ausfallzeiten einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt und zu den Sozialversicherungsbeiträgen

Anforderungen an Qualifizierungsmaßnahmen

  • Grundsätzliche Anforderungen an Qualifizierungsmaßnahmen bestehen dahingehend, dass sie zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten stattfinden und die Arbeitnehmer für die Teilnahme und Fortzahlung des Arbeitsentgeltes freigestellt werden. Kurzfristige Anpassungsmaßnahmen (unter 20 Schulungstagen) und Maßnahmen, zu deren Durchführung eine Verpflichtung besteht, können nicht gefördert werden
  • Eine Sonderregelung, welche eine Förderung von Fachkräften ermöglicht, die seit mehr als vier Jahren an keiner geförderten Weiterbildung teilgenommen haben, gilt nur noch bis zum 31.12.2010. Mit dem Beschäftigungschancengesetz wird diese nicht verlängert

Hinweis
Bitte beachten Sie, dass Sie sich ausführlich von der Bundesagentur für Arbeit über dieses Förderprogramm informieren lassen. Aufgrund von gesetzlichen Änderungen besteht immer die Möglichkeit, dass die genannten Förderkriterien nicht mehr im vollem Unfang zutreffen oder aktuell ergänzt werden. Weitere Informationen zu diesem Thema hat die Bundesagentur für Arbeit auf Ihrer Internetpräsenz www.arbeitsagentur.de veröffentlicht

* Entnommen aus dem Newsletter für Arbeitgeber Dezember 2010 / So-News der Bundesangentur für Arbeit